StPO § 197., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 197.

V. Vorläufige Bewährungshilfe

(1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

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