StPO § 197., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 197.

V. Vorläufige Bewährungshilfe

(1) Dem Beschuldigten ist vorläufig ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn er dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers mitzuteilen.

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199