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StPO § 196., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 196.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

(1) Das Oberlandesgericht hat über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (§ 195 Abs. 1 und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Abs. 1), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden. Zuvor hat es dem Beschuldigten und zu jeder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung binnen angemessener Frist einzuräumen. Vor seiner Entscheidung kann es die Kriminalpolizei mit bestimmten Ermittlungen beauftragen. Gegebenenfalls hat es nach § 107 Abs. 2 vorzugehen. Gibt das Oberlandesgericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens anzuordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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