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StPO § 196., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 196.

(1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.

(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Haft aufzuheben ist, und treffen die dafür maßgebenden Umstände nach der Aktenlage auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde eingebracht hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 63)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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