StPO § 195., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 195.

(1) Opfer (§ 65) und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, sind berechtigt, die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu begehren, wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

(2) Ein Antrag nach Abs.1 ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194), jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat die Straftat zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag, sofern sie nicht die Fortführung des Verfahrens anordnet (§ 193), mit dem Akt und einer allfälligen Stellungnahme im Wege der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zu übermitteln.

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