StPO § 195., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 195.

(1) Die Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, aufzuheben ist (Haftprüfungsverhandlung), obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer kann vor Durchführung der Verhandlung rasch durchführbare ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter anordnen.

(2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt und der Verteidiger zu laden; der Beschuldigte ist von der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten sind so vorzunehmen, daß ihnen eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt auch der Untersuchungsrichter teil.

(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß seine Vorführung wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muß er während der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.

(4) Die Verhandlung ist nichtöffentlich. Sie hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden.

(5) Zuerst trägt der Untersuchungsrichter eine Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort und dann der Beschuldigte oder sein Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht sich die Ratskammer zur Beratung zurück. Die Ratskammer entscheidet über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch Beschluß, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist.

(6) Gegen den Beschluß der Ratskammer steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(7) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen und von diesem ohne Verzug dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen. Die gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet und binnen drei Tagen ausgeführt wird.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11)

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