zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StPO § 194., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 194.

(1) Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 oder 8 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach § 180 Abs. 5 Z. 7 angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 94) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 8 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.

(2) Über Enthaftungsanträge, über die nicht nach Abs. 1 entschieden werden kann, sowie über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung zu entscheiden.

(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Abs. 2 eine solche Verhandlung stattfinden muß und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist. Auf die von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann der Beschuldigte verzichten, sobald er einen Verteidiger hat.

(4) Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter angeordnet worden ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199