StPO § 193., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 193.

(1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere.

(2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.

(3) Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.

(4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.

(5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.

(6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.

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