StPO § 193., BGBl. Nr. 168/1983, gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 193.

(1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere.

(2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Untersuchungshaft auch, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen ist.

(3) Im übrigen darf die Dauer der bloß aus dem Grund der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z 2) zwei Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z 1 und 3 oder Abs. 7) sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Auf Antrag des Untersuchungsrichters, Vorsitzenden oder Staatsanwaltes kann der Gerichtshof zweiter Instanz wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, daß die bloß aus dem Grund der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu drei Monaten, die auch oder ausschließlich aus einem anderen Grund verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, bis zu zwei Jahre dauern dürfe; die Entscheidung darüber, daß die Haft länger als ein Jahr dauern dürfe, darf erst innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres getroffen werden.

(5) Die zeitliche Beschränkung der auch oder ausschließlich aus einem anderen Grund als dem der Verdunkelungsgefahr verhängten Untersuchungshaft entfällt mit dem Beginn der Hauptverhandlung.

(6) Muß ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.

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