StPO § 187., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft

§ 187.

(1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und der §§ 85 und 88 des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren und von solchen Personen Besuche empfangen.

(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 88 und 90 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt. Schreiben der Untersuchungshäftlinge, die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind stets zurückzuhalten, es sei denn, daß sie an einen inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein inländisches Gericht oder eine andere inländische Behörde oder an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichtet sind.

(3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Fall verwehrt werden, mindestens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.

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