StPO § 186., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft

§ 186.

(1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden.

(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen.

(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.

(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden.

(5) Arbeitsfähige Untersuchungshäftlinge können unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn sie sich dazu bereit erklären und die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist und von ihr auch keine Nachteile für die Untersuchung zu befürchten sind. Die den Untersuchungshäftlingen zustehende Arbeitsvergütung ist ihnen zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Die §§ 54 Abs. 4 und 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes finden keine Anwendung. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 56)

(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind.

(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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