StPO § 182., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft

§ 182.

(1) Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen.

(2) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muß durch einen Verteidiger vertreten sein.

(3) Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äußern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmäßig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluß; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.

(4) Gegen einen Beschluß nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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