StPO § 182., BGBl. Nr. 168/1983, gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft

§ 182.

Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.

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