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StPO § 181., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

3. Abschnitt Untersuchungshaft

§ 181.

(1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

(2) Die Haftfrist beträgt

1. bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten;

2. bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung;

3. bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung.

(3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann.

(4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen.

(5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

(6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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