StPO § 179a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

3. Abschnitt Untersuchungshaft

§ 179a.

(1) Es ist zulässig, einen festgenommenen Beschuldigten einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil er erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, und einen Beschuldigten, der auf Grund eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1) festgenommen wurde, einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (§ 176 Abs. 2) möglich ist. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (§ 179 Abs. 1 bis 3).

(2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199