2. Teil Das Ermittlungsverfahren
9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
3. Abschnitt Untersuchungshaft
§ 179.
(1) Jeder dem Gericht Eingelieferte ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden zu vernehmen. Zu Beginn der Vernehmung ist der Beschuldigte vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, daß seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
(2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluß auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten läßt. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.
(3) Der Beschluß des Untersuchungsrichters samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen; dies ist im Protokoll zu vermerken. Ein Beschluß auf Freilassung des Beschuldigten ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen. Lautet der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen; Abschriften sind unverzüglich dem Gefangenenhaus und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten.
(4) Der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person,
2. die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung,
3. den Haftgrund,
4. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann,
5. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluß längstens wirksam sei sowie daß vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im § 181 Abs. 3, 4 oder 6 erwähnten Fälle eintritt,
6. die Mitteilung, daß der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigen oder verständigen lassen könne,
7. die Mitteilung, daß der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, und daß ihm für die erste Haftverhandlung ein Pflichtverteidiger bestellt würde, wenn kein anderer Verteidiger einschreite,
8. die Mitteilung, daß dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses, allenfalls später (Abs. 5 zweiter Satz) einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zustehe und daß er im übrigen jederzeit seine Enthaftung beantragen könne.
(5) Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Beschuldigten kann auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist (§ 181 Abs. 2 Z 1) durchgeführten Haftverhandlung ergeht.
(6) Sofern der Gerichtshof zweiter Instanz nicht zugleich über eine Beschwerde gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (§ 182 Abs. 4), erkennt er lediglich über die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluß löst keine Haftfrist aus.
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