StPO § 179., BGBl. Nr. 168/1983, gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

3. Abschnitt Untersuchungshaft

§ 179.

(1) Jeder dem Gericht Eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Vorgeführte ist durch den Untersuchungsrichter binnen vierundzwanzig Stunden zu vernehmen. Ist dies nicht möglich, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch seine Vernehmung so bald als möglich, und zwar längstens innerhalb dreier Tage einzuleiten und der Grund, warum sie nicht früher stattfinden konnte, im Protokoll anzumerken.

(2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach § 194 Abs. 2 vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (§§ 94, 97 Abs. 1), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach § 113 zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199