StPO § 178., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

3. Abschnitt Untersuchungshaft

§ 178.

(1) Wenn der Beschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig bleibt und einer der im § 175 erwähnten Fälle vorhanden ist, kann das für die Vorerhebungen zuständige Bezirksgericht (§ 89) beschließen, daß der Beschuldigte bis auf weitere Weisung des Untersuchungsrichters in Verwahrung zu bleiben habe.

(2) Dieser Beschluß samt Gründen ist dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen; diese Mitteilung ist im Protokoll zu vermerken. Verlangt jedoch der Beschuldigte, vor den Untersuchungsrichter gestellt zu werden, so ist er längstens binnen achtundvierzig Stunden an ihn abzuliefern.

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