StPO § 177., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

3. Abschnitt Untersuchungshaft

§ 177.

(1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:

1. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie

2. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

(2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen.

(3) Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere (§ 180 Abs. 5 Z 5 und 6) erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß.

(4) Festnahme und Anhaltung nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.

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