2. Teil Das Ermittlungsverfahren
9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
3. Abschnitt Untersuchungshaft
§ 174.
II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft
Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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