StPO § 172., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

2. Abschnitt Festnahme

§ 172.

(1) Der durch ein Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschließe.

(2) Auch in diesem Fall, und wenn er als Ankläger auftritt, sind alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn anzuwenden.

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