StPO § 170., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

2. Abschnitt Festnahme

§ 170.

Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

1. die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, daß sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;

2. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben; (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 50)

3. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind; (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 50)

4. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;

5. die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;

6. die mit dem Beschuldigten, gegen den sie aussagen, in einer Feindschaft leben, die nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach den Umständen geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschließen;

7. die in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

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