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StPO § 17. Verbot wiederholter Strafverfolgung, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig ab 01.01.2008

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 17. Verbot wiederholter Strafverfolgung

(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.

(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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