StPO § 16., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 16.

V. Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.

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