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StPO § 166., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen

§ 166.

(1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen.

(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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