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StPO § 164., BGBl. I Nr. 20/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen

§ 164.

Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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