2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
§ 164.
Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt, und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muß die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, die seiner Zeichensprache kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und die vorher als Dolmetsche zu beeidigen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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