StPO § 160., BGBl. I Nr. 136/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen

§ 160.

Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung der Aussage des Zeugen oder zu dessen persönlichen Umständen außer Verhältnis stehen.

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