StPO § 154., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
§ 154.
Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden.
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