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StPO § 149o., BGBl. I Nr. 105/1997, gültig von 01.01.1998 bis 09.04.1999

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149o.

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i. Zu diesem Zweck haben ihm Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und sind ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der erwähnten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.

(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 oder die Anordnung eines Datenabgleichs nach § 149i, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 anordnet oder genehmigt oder einen Datenabgleich nach § 149i anordnet, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(4) Nach Beendigung der Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten der Bericht nach § 149f Abs. 2 zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören sowie die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Bildern und Teilen der schriftlichen Aufzeichnungen (§ 149g Abs. 6) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung von Aufnahmen und Aufzeichnungen zu überzeugen. Das gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die optische und akustische Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 sowie über den automationsunterstützten Datenabgleich im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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