2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 149m.
VIII. Besondere Durchführungsbestimmungen
(1) Sämtliche Aufnahmen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs und - wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat - einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.
(2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der im Abs. 1 erwähnten Aufnahmen und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45 Abs. 2.
(3) Solange Bilder und schriftliche Aufzeichnungen einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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