2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 149l.
Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199