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StPO § 149k., BGBl. I Nr. 105/1997, gültig von 01.10.1997 bis 09.04.1999

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149k.

(1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und - abweichend von den §§ 7 Abs. 4 und 18 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149i Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.

(3) Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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