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StPO § 149i., BGBl. I Nr. 105/1997, gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149i.

VII. Automationsunterstützter Datenabgleich

(1) Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) (Anm.: richtig: (§ 4 Z 1 DSG 2000)) einer Datenverarbeitung (Anm.: richtig: Datenanwendung), die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung (Anm.: richtig: Datenanwendung), die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.

(2) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen automationsunterstützten Datenabgleich auch Daten, die den Gerichten nach § 26 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.

(3) Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. (Anm.: Der erste Satz lautet richtig:

Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) einzubeziehen.) Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.

(4) Ein automationsunterstützter Abgleich von Daten ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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