zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StPO § 149g., BGBl. I Nr. 105/1997, gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149g.

(1) Die Überwachung einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Nach Beendigung der Überwachung hat die Sicherheitsbehörde dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter über die Überwachung zu berichten; hat der Untersuchungsrichter die Überwachung durchgeführt, so hat er einen Bericht zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. In den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Bericht auch der Ratskammer zur Kenntnis zu bringen. Ein Bericht über die Überwachung hat insbesondere zu enthalten:

1. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

2. die Anzahl der zur Durchführung eingesetzten Sicherheitsorgane oder das Gesamtausmaß ihrer Tätigkeit,

3. die Art und die Anzahl der verwendeten technischen Mittel,

4. die Anzahl und die Identität der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die Mitteilung, gegen welche von ihnen der Verdacht einer strafbaren Handlung bestand,

5. die Art der im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten strafbaren Handlungen, deren Ausführung verhindert wurde,

6. die Anzahl und die Identität jener Personen, deren personenbezogene Daten von den Sicherheitsbehörden zur Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 149d Abs. 1 Z 3) ermittelt und verarbeitet wurden,

7. eine zusammenfassende Darstellung, inwieweit sich die der Anordnung der Überwachung zugrundeliegenden Annahmen bestätigt oder erhärtet haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung der auf Grund der Überwachung durchgeführten Ermittlungshandlungen.

(3) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(4) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 6 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(5) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der Aufnahme herzustellen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Bilder und Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199