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StPO § 149c., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149c.

(1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 94 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen. Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch jene Ergebnisse der Überwachung, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von diesen Ergebnissen der Überwachung Gebrauch gemacht wird.

(5) Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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