2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 149b.
(1) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Ratskammer mit Beschluß anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
2. den Namen des Inhabers der Fernmeldeanlage und deren Bezeichnung,
3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Überwachung ergibt.
(3) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.
(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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