2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 149b.
(1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs weggefallen sind, hat die Ratskammer die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen. Diese Anordnung obliegt dem Untersuchungsrichter, wenn zugleich das Strafverfahren eingestellt wird.
(2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein können. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, daß die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur so weit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen.
(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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