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StPO § 149a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149a.

V. Überwachung einer Telekommunikation

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. "Überwachung einer Telekommunikation"

a) die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

c) das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

2. "Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation" jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,

3. "Teilnehmeranschluss" die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

1. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

a) der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.

(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,

1. dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

2. dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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