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StPO § 149a., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149a.

V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 43)

(1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn

1. der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

2. Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen ist, oder

3. der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.

(2) Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs steht der Ratskammer zu. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(3) Um die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (§ 26).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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