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StPO § 149., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149.

In Beschlag genommene Sendungen, deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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