2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
§ 147.
(1) Die Öffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter, und zwar mit Zustimmung des Beschuldigten ohneweiters geschehen. Wenn der Beschuldigte nicht zustimmt, hat der Untersuchungsrichter, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, vorläufig die Genehmigung der Ratskammer einzuholen.
(2) Bei der Öffnung, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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