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StPO § 145a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

§ 145a.

(1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,

1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,

2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,

3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

a) die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder

b) die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).

(1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

(1b) Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln.

(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:

1. das Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,

2. das Kredit- oder Finanzinstitut,

3. die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen,

4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergeben,

5. im Fall des Abs. 1 Z 3 den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt.

(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.

(5) Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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