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StPO § 145a., BGBl. I Nr. 108/2000, gültig von 01.11.2000 bis 30.09.2002

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

§ 145a.

(1) Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (§ 20b StGB). Unter denselben Voraussetzungen haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen auszusagen.

(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kreditinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. § 143 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,

2. das Kreditinstitut,

3. den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen stattgefunden haben,

4. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt, und

5. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen.

(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kreditinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kreditinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.

(5) Will das Kreditinstitut bestimmte Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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