StPO § 144a., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

7. Abschnitt Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

§ 144a.

(1) Besteht der Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach § 20a StGB abgeschöpft werden wird, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

(4) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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