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StPO § 137., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

§ 137.

VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen

Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner sind der Ort, wo, und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob sie bei Tag oder Nacht und ob sie unter solchen Umständen geschehen ist, daß daraus wirklich eine Feuersbrunst an fremdem Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden ist und ob sich das Feuer beim Ausbruche leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Größe des dadurch verursachten Schadens zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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