TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StPO § 136., BGBl. Nr. 597/1988, gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

§ 136.

V. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

(1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel an das Bundesministerium für Finanzen zu senden, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen ist, ob vorbereitete Werkzeuge benützt worden sind, die die Vervielfältigung erleichtern, endlich ob und wo solche gefälschte Stücke bereits vorgekommen sind.

(2) Ebendahin sind auch nach gänzlich beendigtem strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.

(3) Bei Fälschungen von Noten oder Kreditpapieren der Oesterreichischen Nationalbank haben sich die Untersuchungsrichter unmittelbar an diese Bank, bei Fälschungen von inländischem Metallgeld an die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu wenden und ebendahin nach beendigtem Verfahren auch die Falsifikate einzusenden.

(4) Wegen Erlangung des Befundes über gefälschtes ausländisches Geld oder solche Kreditpapiere hat sich der Untersuchungsrichter unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz zu wenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199