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StPO § 135., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. TEIL Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

§ 135.

IV. Prüfung von Handschriften

Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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