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StPO § 134., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

§ 134.

III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit

(1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geistes- oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen.

(2) Diese haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflußreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als auch im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, deren Art und Grad zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten als auch nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluß auszusprechen, den die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäußert hat und noch äußert, und ob und in welchem Maße dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tag bestanden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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