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StPO § 133., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. TEIL Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

4. Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

§ 133.

Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nötig, so ist womöglich eine Ärztin damit zu beauftragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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