StPO § 133., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
4. Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
§ 133.
Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nötig, so ist womöglich eine Ärztin damit zu beauftragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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